Experte: Großglockner-Tod sorgte für Unruhe in Bergsteiger-Community

Bergretter konnten die Frau nur noch tot bergen

Bergretter konnten die Frau nur noch tot bergen© EXPA/ Bergrettung Kals

Der tödliche Alpinunfall am Großglockner, der am Donnerstag das Innsbrucker Landesgericht beschäftigt, sorgt weit über Österreich hinaus für Diskussionen. Im Zentrum steht die Frage, ob der Angeklagte Thomas P. als gleichberechtigter Tourenpartner oder als sogenannter faktischer Führer gehandelt hat. In der “ZiB2” war dazu Robert Wallner, ehemaliger Staatsanwalt mit Spezialisierung auf Alpinfälle und Mitglied im Kuratorium für alpine Sicherheit, zu Gast.

Dass gerade dieser Fall so viel Resonanz auslöst, erklärt Wallner mit der Signalwirkung für die Bergsteiger-Community. “Ich glaube, in der Bergsteiger-Community hat das schon ein bisschen Unruhe ausgelöst, dass hier jemand, der weder Bergführer noch Skiführer noch Vereinsführer und keine formelle Ausbildung hat, dass der von der Staatsanwaltschaft als Führer aus Gefälligkeit angesehen wird und als solcher auch in die Haftung genommen wird.”

Faktischer Führer oder Tourengemeinschaft

Strafrechtlich macht diese Unterscheidung einen wesentlichen Unterschied. “Bei gemeinschaftlichen Touren werden die Entscheidungen gemeinsam getroffen” und somit würden Unfälle auch in die Eigenverantwortungfallen, erklärte Wallner. Anders sei es, wenn ein erfahrener Bergsteiger die Führung ausdrücklich oder schlüssig übernimmt. Dann “geht ein gewisser Teil der Eigenverantwortung des Geführten über auf den erfahrenen, faktischen Führer”, betonte er.

Sorgfaltsverstoß entscheidend

Allein die Rolle als faktischer Führer reiche jedoch nicht für eine Verurteilung. “Es muss zusätzlich noch ein konkreter Sorgfaltsverstoß nachgewiesen werden, auf den sich die Fahrlässigkeit begründet.” Viele Unfälle seien trotz Führung schicksalhaft. Die zahlreichen offenen Fragen des konkreten Falls müssten daher in der Beweisaufnahme geklärt werden.

Hilfeleistung und Richterfrage

Unabhängig von der Führungsfrage gebe es später jedenfalls eine gegenseitige Schutzpflicht. “Selbstverständlich ist eine gegenseitige Hilfe- und Schutzpflicht gegeben und da kann auch eine Strafbarkeit bestehen”, sagte Wallner. Zur Diskussion um eine mögliche Befangenheit des Richters äußerte er sich klar: “Mir wäre als Beschuldigter in so einem Verfahren viel lieber ein Richter, der Bergretter ist und der sich auskennt als ein Couchpotato, der diese Dinge nur aus dem Fernsehen kennt.”

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